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Prinzipien der sozialen Sicherung

Der Ursprung der der Sozialen Sicherung liegt in der Französischen Revolution im Jahre 1789 bis 1799 wo die Bauern Gleichheit, Freiheit und Brüderlichkeit forderten. Auf diesen Begriffen bauen heute die beiden Postulate der Sozialen Sicherung.

Gleichheits- Solidaritäts-Postulat:

Solidaritätsprinzip
Einheitsprinzip / Etatismus
Bedarfsprinzip
Finalitätsprinzip

Freiheit- Gerechtigkeits-Postulat:

Personalprinzip
Subsidiaritätsprinzip
Äquivalenzprinzip
Kausalitätsprinzip

 

 

Solidaritätsprinzip

  1. andere sind in Gestalt des Gemeinwesens zu Hilfe und zum Mittragen aufgerufen; d.h. Individualismus ist ohne den solidarischen Beitrag nicht denkbar
  2. da jeder hilfsbedürftig werden kann, steht jeder in der Verantwortung des Gemeinwesens
  3. Verantwortungspflicht eines jeden wird überwiegend durch finanzielle Beiträge gewährleistet (Sozialversicherungsbeiträge und Steuern)

Sinngemäß: Einer für alle, alle für einen

Personalprinzip

  1. jeder Einzelne hat das Recht zu seinem individuellem Lebensentwurf
  2. jeder hat das Recht zur Entfaltung seiner Persönlichkeit
  3. die Eigenständigkeit als Person ist bei jedem zu respektieren
  4. der Einzelne kommt in Risiko- und Notfällen schnell an die Grenzen seinen Entfaltungsmöglichkeit (Krankheit, Behinderung, Invalidität, Arbeitslosigkeit)
  5. um dennoch angesichts drohender Risiko- oder Notfälle dem Einzelnen ein Leben in Würde zu garantieren ist die Allgemeinheit zum Beitrag verpflichtet

 

 

Einheitsprinzip / Etatismus

  1. Staat und große Verwaltungen regeln alles gleich
  2. möglichst einheitlich zu handhabende Hilfskonzepte und Hilfsquellen im Sinne der Gleichbehandlung
  3. großräumige Uniformierung der sozialen Dienste
  4. Barrieren und Schwellen zwischen Klient und Verwaltung bleiben aufgrund des Etatismus nicht aus

Subsidiaritätsprinzip

  1. zunächst sind kleinere Einheiten aufgerufen eine Notlage anzugehen
  2. nacheinander sollen sich die Familie, Nachbarn und Ortsgemeinde eines Problems annehmen
  3. erst wenn ihre Kräfte nicht mehr ausreichen diese Problem zu kompensieren ist die nächste größere soziale Einheit dafür zuständig
  4. Prinzip gilt nicht nur für die direkte Hilfe eines Klienten, sondern auch beim Aufbau sozialer Einrichtungen (z.B. Kindergarten)

 

 

Bedarfsprinzip

  1. greift wenn keine Vorleistungen erbracht wurden
  2. Leistungen werden nach dem bestehenden Bedarf berechnet
  3. Leistungen sollen entweder den Lebensunterhalt sicherstellen oder es soll mit Heil-, Rehabilitations- oder Bildungsmaßnahmen ein bestimmter Leistungserfolg erzielt werden.
  4. in einigen Fällen wird das Äquivalenzprinzip durch das Bedarfsprinzip ergänzt, z.B. bei der Anrechnung der Kindererziehungs- und Ausbildungsjahre in der Rentenversicherung

Sinngemäß: Wenn die Vorsorge verbraucht ist

Äquivalenzprinzip

  1. Höhe der Sozialversicherungen orientiert sich an der Höhe der Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld)
  2. Höhe und Dauer von Beitragsleistungen sind maßgebend für die Höhe der Sozialleistungen
  3. Ziel: Aufrechterhaltung des bestehenden Lebensstandards; kann zur Überversorgung bei hohen Vorleistungen führen und zu unzulänglichen Sozialleistungen bei unzureichenden Vorleistungen
  4. Prinzip versagt wo keine erbracht wurden

Sinngemäß: Vorsorge

 

 

Finalitätsprinzip

  1. Leistungs-Bestimmend ist hier der Bedarfsfall und nicht der Sozialleistungsträger
  2. es soll das Nötige erbracht werden um den Bedarfsfall zu überwinden
  3. die Notlage soll zu einem guten Ende gebracht werden

Sinngemäß: Die Person aus der Notlage herausholen

Kausalitätsprinzip

  1. d.h. der jeweilige Bedarfs- oder Versicherungsfall nimmt die Wegweisung zum jeweiligen zuständigen Leistungsträger vor (Sozialhilfe, Krankenkasse, Unfallversicherung, Pflegekasse, Arbeitsamt, Rentenversicherung, Versorgungsamt)
  2. ist kein Sozialversicherungsträger oder Versicherungsträger zuständig so ist der Bedarf durch die Sozialhilfe auszugleichen
  3. durch das Prinzip gibt es für jeden Bedarfs oder Notfall einen zuständigen Leistungsträger
  4. nachteilig sind die unterschiedlichen Leistungshöhen und Leistungsrahmen der verschiedenen Träger
  5. unterschiedliche Leistungsgewährung bei gleicher Not- und Bedarfslage nach dem Kausalprinzip ist unweqünscht.

Sinngemäß: Leistung richtet sich nach der Art des Versicherungsfalls