Gesetzliche Unfallversicherung
- seit 1884
- Träger: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
- SGB VII
- Zwangsversicherung (Versicherung ohne Einwilligung; Automatisch beim Arbeitnehmerverhältnis)
Versicherte der Gesetzliche Unfallversicherung
- Pflichtversicherte:
alle AN, Auszubildende, Studenten, Schüler, Kinder in Kindertagesstädten, Pflegepersonen, FSJ, BVJ, Zivis, Ehrenamtliche, Lebensretter, Blutspender, Behinderte in Staatlich anerkannten Institutionen.
- Freiwillig Versicherte:
AG, Unternehmer die nicht Versicherungspflichtig sind und deren Ehegatten, Personen die im Kapital oder Personenhandelsgesellschaften selbstständig tätig sind.
Finanzierung der Gesetzliche Unfallversicherung
- durch Beiträge der Unternehmer
- Beiträge abhängig von:
- Grad der Unfallgefahr (Gefahrenklasse)
- Jährliches Jahresentgelt der AN
- Anzahl der Unfälle in der Vergangenheit (Häufigkeit)
- Haftpflichtversicherung der AG zu Gunsten der AN
- Beiträge werden auf dem Weg der Umlage erhoben (Die Beiträge kommen alle in einen Gesamtkasse. Wenn jemand Leistungsberechtigt wird erhält er aus der Gesamtkasse eine Leistung.)
- jährlich werden die Beiträge neu berechnet anhand von:
- Gefahrenklasse
- Häufigkeit
- Nettoeinkommen (Entgelt)
- Gefahrenklassen werden zusammengefasst in einen Gefahrentarif.
- Berücksichtigen unterschiedliche Grad der Unfallgefahr in den einzelnen Gewerbegebieten.
Leistungsberechtigte der Gesetzliche Unfallversicherung
- alle Versicherungsnehmer
Leistungen der Gesetzliche Unfallversicherung
Im Rahmen der Unfallversicherung werden zwei Leistungsarten unterschieden:
- Leistungen zur Prävention
- Leistungen bei Unfallfolgen
- Leistungen zur Prävention:
- Erlass von Unfallverhütungsvorschriften: Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) haben Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Bundesagentur für Arbeit und des Bundesministeriums für Soziales bzw. oberste Landesbehörde. Die Vorschriften enthalten:
- Einrichtungen , Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhüttung von Arbeitsunfällen, Berufserkrankungen und Arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben. z.B. kein Schmuck tragen…
- Das Verhalten der Versicherten zur Verhütung Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. z.B. Fortbildung
- vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und Maßnahmen. z.B. Betriebsarzt
- die Sicherstellung einer Wirksamen Ersten Hilfe durch Unternehmer. z.B. Notfallkoffer
- Überwachung und Beratung: Träger UV haben die Durchführung der Maßnahmen zu überwachen sowie Versicherten und Unternehmer zu beraten. Für die Überwachung und Beratung werden Aufsichtspersonen eingesetzt (Prüfung). Die Aufsichtspersonen sind berechtigt:
- Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten und zu besichtigen.
- beaufsichtigen und beobachten von Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren.
- eingreifen bei Gefahrenvollzug und Überprüfung entsprechender Handlungsketten und Dokumentationen.
- Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung zu überprüfen.
- Sicherheitsbeauftragte: muss der Unternehmer bei mehr als 20 Beschäftigten bestellen. Die Zahl der Beauftragten ist abhängig von der Beschäftigtenzahl und den bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren. Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe:
- auf besondere Unfall und Gesundheitsgefahren zu achten.
- sich vom Vorhandensein und der Benutzung der Schutzeinrichtung und Schutzausrüstung zu überzeugen.
- das Unternehmen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen.
- Erlass von Unfallverhütungsvorschriften: Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) haben Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Bundesagentur für Arbeit und des Bundesministeriums für Soziales bzw. oberste Landesbehörde. Die Vorschriften enthalten:
- Leistungen bei Unfallfolgen:
- Arbeitsunfall: Unfälle während einer versicherten Tätigkeit.
- Wegunfall: Unfall auf dem unmittelbaren oder kürzesten Weg zum oder vom Arbeitsort.
- Berufskrankheiten: Krankheiten die durch die Rechtsordnung der
- Heilbehandlung und Rehabilitation:
- Berufsfördernde Leistungen
- Heilbehandlungen
- Leistung zu sozialen Rehabilitation
- Leistung bei Pflegebedürftigkeit
- Übergangsgeld
- Verletztengeld
- Rente an Versicherte:
- Leistungen an Hinterbliebene:
- Witwenrente
- Weisenrente
- Rente an Verwandte der Aufsteigenden Linie
- Witwenbeihilfe(Einmalzahlung)
- Weisenbeihilfe (Einmalzahlung)
Anspruch haben versicherte und Hinterbliebene bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Feststellung einer Leistung:
Der AG hat eine Meldepflicht von Unfällen, wenn der Betroffene AN mehr als 3 Tage erkrankt oder aufgrund des Unfalls verstorben ist.
Ziel: Den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folge zu mildern sowie den Versicherten beruflich weder einzugliedern. Dazu erhält der Versicherte Hilfe zu Bewältigung der Anforderung des täglichen Lebens und zu Teilnahme am Leben in der Gesellschaft. Diese Form der Leistungen hat Vorrang vor Rentenleistungen.
Leistungen sind:
Renten werden gezahlt, wenn infolge des Versicherungsfalls geminderte Erwerbstätigkeiten nicht wiederhergestellt werden kann. Vollrente wird gezahlt bei Verlust der Erwerbstätigkeit.
Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten sowie Hinterbliebenengeld, wenn der Tod des Versicherten Folge eines Versicherungsfalls ist. Ist der Tod nicht die Folge eines Versicherungsfalls können Hinterbliebene eine Beihilfe erhalten.
Leistungen sind:
Die Anpassung einer Rente erfolgt zum 01.07 eines Jahres.