Gesetzliche Pflegeversicherung
- Beschlossen 1994, in Kraft getreten im ambulanten Bereich 1995, im stationären 1996.
- SGB XI
- Träger:
- Pflichtversicherung: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung.
- Wichtig: Alle die Privat Krankenversichert sind müssen sich auch Privat Pflegeversichern!
- Pflegeperson: Jemand der einen Pflegebedürftigen Menschen, nicht Erwerbstätig, mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner Häuslichen Umgebung Pflegt.
- Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfe.
Versicherte der GPV
- Pflichtversicherte:
- alle AN die bei der GKV versichert sind!
- siehe GKV
- Familienversicherte:
- siehe GKV
- Weiterversicherte:
- alle die bei der GPV freiwillig versichert sind
- private Krankenversicherte
Finanzierung der GPV
- 1,7 % Beitragssatz (Bundeseinheitlich)
- Verteilung paritätisch (50% AN – 50% AG; Ausnahme: Sachsen, 1,35% AN - 0,35% AG)
- abhängig vom Einkommen, Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze (3562,50 €)
Leistungsberechtigte der GPV
Alle Versicherten bei denen, nach der Definition der Pflegebedürftigkeit, eine Hilfe im höheren Maße benötigt wird.
Leistungen der GPV
Prinzip: ambulant von stationär - und - Prävention und Rehabilitation vor Pflege.
Ambulant: (häusliche Pflege)
- Leistung ist abhängig von der Pflegestufe
- Es können Pflegehilfsmittel wie Pflegebett beantragt werden
- Angehörige die den Pflegebedürftigen Pflege können unentgeltlich an Pflegekursen teilnehmen
- Zusätzlich können Zuschüsse zum Umbau der Wohnung beantragt werden um die Pflege in der häuslichen Umgebung sicherzustellen.
In der Ambulanten Pflege werden 3 Arten von Leistungen Unterschieden:
- Pflegegeld:
- Dem Pflegebedürftigen wird ein Betrag ausgezahlt, denn er selbst dazu verwenden soll um die erforderliche Pflege in geeigneter weise sicherzustellen
- Wenn ein Pflegebedürftiger Pflegegeld erhält, wird einmal jährlich eine Kotrolle durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt, ob das Pflegegeld sinngemäß angewendet wird.
- Sachleistungen:
- Hierbei wird die Pflege durch professionelle Pflegefachkräfte durchgeführt (ambulanter Pflegedienst)
- Kombinationsleistungen:
- Bei dem Kombinationsleistungen besteht die Versorgung des Pflegeempfängers aus den Pflegepersonen die aus dem Angehörigenkreis kommen und Pflegefachkräften eines ambulanten Pflegedienstes.
Teilstationär:
Die teilstationäre Pflege ist eine Ergänzung zur Ambulanten Pflege. Es gibt 2 Möglichkeiten der teilstationären Versorgung:
- Tagsstationär (Tagesklinik): Patient kommt am morgen in die Tagesklinik und geht am Nachmittag oder abends wieder nach Hause.
- Nachtstationär (Nachtklinik): Patient kommt abends in die Nachtklinik um dort zu schlafen und geht am morgen wieder nach Hause.
Stationäre Pflege:
Da eine stationäre Pflege die teuerste Variante des Pflegebedürftigen ist, muss zuerst eines der folgenden Kriterien für die stationäre Pflege gegeben sein:
- Eigen- oder Fremdgefährdung auf Seiten des Pflegebedürftigen
- fehlen einer Pflegeperson
- Überforderung auf Seiten der häuslichen Pflege (Pflegekraft oder Angehörige)
- Gefahr der Verwahrlosung
- nicht passende Räumlichkeiten
Im Rahmen der stationären Pflege entstehen Kosten für,
- Grundpflege
- Soziale Betreuung
- med. Behandlung
- Hotelkosten
Die ersten 3 Punkte () übernimmt die Pflegekasse und Krankenkasse. Die Hotelkosten fallen zu lasten des Patienten.