Gesetzliche Krankenversicherung
- Pflichtversicherung
- SGB IV
- gegründet 1883
Versicherte der GKV
- Pflichtversicherte:
- alle Arbeitnehmer
- Rentner
- Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Auszubildende, Studenten
- Behinderte die an staatlich anerkannten Werkstädten tätig sind
- Teilnehmer an Berufsfördernden Maßnahmen im Rahmen von Rehabilitationen.
- Freiwillig versicherte:
- selbstständige
- AN die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdienen
- Familienversicherte:
- Kinder
- Ehepartner, wenn er nichts verdient (z.B. bei Studium)
Finanzierung der Krankenkassen
- über Beiträge
- 50% AN / 50% AG (paritätisch)
- Beitrag abhängig vom Einkommen und der Beitragsbemessungsgrenze: 3562,50
- Familienversicherte müssen nichts zahlen
- Abhängig vom jeweiligen Beitragssatz
Leistungsberechtigte der GKV
- alle versicherten
Leistungen der GKV
Grundsatz: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheit:
Ziel: Versicherten über Gesundheitsförderung über Verhütung von Krankheiten aufzuklären und zu beraten. Zur Vorsoge zählen Leistungen,
- um eine Schwächung der Gesundheit zu beheben.
- die der Gefährdung der Gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken.
- um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Vorsorgekuren (ambulant oder stationär zur Verhütung von Zahnerkrankungen haben Krankenkassen gemeinsam mit Zahnärzten und den Ländern Maßnahmen für versicherte Kinder (bis zum 12. Lebensjahr) zu fördern)
- Impfungen als medizinische Vorsorge (Ausnahme: nicht beruflich Auslandsreisen)
Früherkennung von Krankheiten:
- Früherkennung von Krebserkrankung (Anspruch besteht einmal jährlich)
- bei Frauen ab dem 20 Lebensjahr,
- bei Männer ab dem 45 Lebensjahr.
- Früherkennung von Krankheiten des Herz-Kreislauf-Nieren-Systems sowie des Diabetes mellitus ab dem 35. Lebensjahr (Anspruch besteht 2-mal jährlich).
- 9 Untersuchungen für Kinder bis zum 6. Lebensjahr.
Leistungen bei Krankheit:
- Ärztliche Behandlung:
- Anspruch auf Krankenbehandlung ist vorhanden wenn die Notwendigkeit besteht um eine Krankheit zu erkennen, zu lindern, zu verhüten oder zu lindern.
- Zahnärztliche Behandlung einschließlich Vorsorge mit Zahnersatz
- Krankengeld:
- Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld wen die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie stationär behandelt werden müssen.
- Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt (höchstens 78 Wochen innerhalb 3 Jahren für die selbe Krankheit)
- Höhe richtet sich nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt, meist 70%
- bis zu 10 Tagen im Jahren für jedes Versicherte Kind unter 12 Jahren, ärztliches Zeugnis Notwendig!
- Versorgung mit Arznei Verband, Heil- und Hilfsmittel
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
- medizinisch ergänzende Leistungen zu Rehabilitation sowie Belastungserprobung.
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft:
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- Versorgung mit Arznei- Verband- und Hilfsmitteln
- stationäre Entbindung (bis zu 5 Tagen nach Entbindung kein Krankenhaustagegeld)
- häusliche Pflege
- Haushaltshilfe ab dem 3 Kind
- Mutterschaftsgeld (für die letzten 6 Wochen vor der Entbindung, dem Entbindungstag und acht Wochen nach der Entbindung.
- Strebegeld und Entbindungsgeld:
- wurde Abgeschafft
- Sonstige Leistungen:
- ärztliche Beratung bei Fragen der Empfängnisverhütung.
- Leistungen bei einer Rechtswidrigen Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch.