» Sozialgerichtsbarkeit

Sozialgerichtsbarkeit

Der Rechtschutz für alle Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts. Wurde 1884 zusammen mit Anfang der Sozialversicherungen ins Leben gerufen. Das Sozialgericht besteht aus 3 Instanzen:

* Sozialgericht
* Landesgericht
* Bundesgericht

Aufbau der Gerichte

Alle 3 Ebenen bestehen aus Kollegialgerichten, d.h. das die Zusammensetzung der Richter aus 2 Arten besteht. Im Kollegialgericht sind vertreten:
* Berufsrichter
* Ehrenamtliche Richter (einer aus AN Seite und einer aus AG Seite, damit beide Interessen vertreten sind.)

Sozialgericht: (1. Instanz)

* entscheidet über alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der SV.
* verhandelt und entschieden wird in „Kammern“.
* bestehend aus 3 Richtern (ein Berufsrichter, ein Ehrenamtlicher Richter der AN und ein Ehrenamtlicher Richter der AG)

Landessozialgericht: (2. Instanz)

* verhandelt wird über Berufungen resultierend aus Urteilen des Sozialgerichtes
* verhandelt wird in Senaten
* bestehend aus 5 Richter (drei Berufsrichter, ein Ehrenamtlicher Richter der AN und ein Ehrenamtlicher Richter der AG)

Bundessozialgericht: (3. Instanz)

* Verhandlung und Entscheidung von Berufungen und Revisionen resultierend aus Urteilen des LSG oder selten SG

* verhandelt wird in Senaten
* bestehend aus 5 Richter (drei Berufsrichter, ein Ehrenamtlicher Richter der AN und ein Ehrenamtlicher Richter der AG)

Klagearten

Anfechtungsklage: Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung wird Angestrebt.
Leistungsklage: Verurteilung der Behörde zur Leistungserbringung wird Angestrebt.
Feststellungsklage: Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Versicherungsträgers.
Untätigkeitsklage: Die Nichtbearbeitung eines Falles über einen längeren Zeitraum.

Ablauf der Verhandlung am Sozialgericht

1. Vorsitzende stellt den Sachverhalt da.
2. Kläger und Beklagte legen ihren Standpunkt ab.
3. Vernehmung von Zeugen oder Beweismittel.
4. Beratung des Gerichts
5. Verkündigung des Urteils

Rechtsmittel

bedeutet die Überprüfung der Entscheidung durch ein höheres Gericht.
Wenn ein Kläger mit der Entscheidung am Sozialgericht nicht einverstanden ist hat er die Möglichkeit zur nächst höheren Instanz zu gehen (Landessozialgericht oder Bundessozialgericht) um dort seinen Widerspruch einzulegen. Die Ausnahme sind Fälle die verhäuft vorkommen und dieselbe Entscheidung aus ihnen resultiert (Bagatellfälle).

Kosten

Gerichtliche Kosten:

Bei einem Rechtsstreit fallen dem Kläger keine Kosten an (Kostenfreiheit). Wenn Körperschaften oder Anstallten des öffentlichen Rechts an einer Streitlage beteiligt sind, haben sie eine Pauschalgebühr unabhängig vom Ausgang des Streitfalls zu entrichten.

Außergerichtliche Kosten:

Dazu zählen alle Kosten die im Rahmen des Rechtsstreits entstehen und für die Rechtsverfolgung notwendig sind (Rechtsanwalt). Am ende der Gerichtsverhandlung entscheidet das Gericht wer die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Die Gebühren für Rechtsanwälte sind gesetzlich geregelt.Der Rechtschutz für alle Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts. Wurde 1884 zusammen mit Anfang der Sozialversicherungen ins Leben gerufen. Das Sozialgericht besteht aus 3 Instanzen:

* Sozialgericht
* Landesgericht
* Bundesgericht

Aufbau der Gerichte

Alle 3 Ebenen bestehen aus Kollegialgerichten, d.h. das die Zusammensetzung der Richter aus 2 Arten besteht. Im Kollegialgericht sind vertreten:
* Berufsrichter
* Ehrenamtliche Richter (einer aus AN Seite und einer aus AG Seite, damit beide Interessen vertreten sind.)

Sozialgericht: (1. Instanz)

* entscheidet über alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der SV.
* verhandelt und entschieden wird in „Kammern“.
* bestehend aus 3 Richtern (ein Berufsrichter, ein Ehrenamtlicher Richter der AN und ein Ehrenamtlicher Richter der AG)

Landessozialgericht: (2. Instanz)

* verhandelt wird über Berufungen resultierend aus Urteilen des Sozialgerichtes
* verhandelt wird in Senaten
* bestehend aus 5 Richter (drei Berufsrichter, ein Ehrenamtlicher Richter der AN und ein Ehrenamtlicher Richter der AG)

Bundessozialgericht: (3. Instanz)

* Verhandlung und Entscheidung von Berufungen und Revisionen resultierend aus Urteilen des LSG oder selten SG

* verhandelt wird in Senaten
* bestehend aus 5 Richter (drei Berufsrichter, ein Ehrenamtlicher Richter der AN und ein Ehrenamtlicher Richter der AG)

Klagearten

Anfechtungsklage: Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung wird Angestrebt.
Leistungsklage: Verurteilung der Behörde zur Leistungserbringung wird Angestrebt.
Feststellungsklage: Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Versicherungsträgers.
Untätigkeitsklage: Die Nichtbearbeitung eines Falles über einen längeren Zeitraum.

Ablauf der Verhandlung am Sozialgericht

1. Vorsitzende stellt den Sachverhalt da.
2. Kläger und Beklagte legen ihren Standpunkt ab.
3. Vernehmung von Zeugen oder Beweismittel.
4. Beratung des Gerichts
5. Verkündigung des Urteils

Rechtsmittel

bedeutet die Überprüfung der Entscheidung durch ein höheres Gericht.
Wenn ein Kläger mit der Entscheidung am Sozialgericht nicht einverstanden ist hat er die Möglichkeit zur nächst höheren Instanz zu gehen (Landessozialgericht oder Bundessozialgericht) um dort seinen Widerspruch einzulegen. Die Ausnahme sind Fälle die verhäuft vorkommen und dieselbe Entscheidung aus ihnen resultiert (Bagatellfälle).

Kosten

Gerichtliche Kosten:

Bei einem Rechtsstreit fallen dem Kläger keine Kosten an (Kostenfreiheit). Wenn Körperschaften oder Anstallten des öffentlichen Rechts an einer Streitlage beteiligt sind, haben sie eine Pauschalgebühr unabhängig vom Ausgang des Streitfalls zu entrichten.

Außergerichtliche Kosten:

Dazu zählen alle Kosten die im Rahmen des Rechtsstreits entstehen und für die Rechtsverfolgung notwendig sind (Rechtsanwalt). Am ende der Gerichtsverhandlung entscheidet das Gericht wer die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Die Gebühren für Rechtsanwälte sind gesetzlich geregelt.